Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 10. April 1974 eine unbebaute Teilfläche des auf der Gemarkung A belegenen Grundstücks erworben und die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes Baden-Württemberg vom 2. August 1966 - GrEStG BW - (Gesetzblatt für Baden-Württemberg - GBl BW - S. 165, BStBl II, 200) beantragt mit der Versicherung, innerhalb von 10 Jahren ein steuerbegünstigtes Gebäude zu errichten. Durch behördeninterne Verfügung vom 18. April 1974 hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Erwerbsvorgang antragsgemäß von der Grunderwerbsbesteuerung freigestellt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 133 BFH/NV 1992 S. 133 Nr. 2 YAAAB-32257
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