Die Klägerin hat das mit einem Wohnhaus bebaute Anwesen in . . . erworben. Nach erheblichem Umbau des Erdgeschosses, in dem sich früher ein Laden mit anschließender Wohnung befunden hatte, vermietete sie die dort befindlichen Räume an ihren Ehemann zum Betrieb einer Anwaltskanzlei. Außerdem benutzt sie selbst ein Zimmer im Dachgeschoß des Hauses als Büroraum für die Verrichtung von Arbeiten im Interesse der Praxis ihres Ehemannes. Der Praxisbetrieb erstreckt sich auf rd. 1/3 des Nutzraumes des Hauses. Auf der rechten Seite des mehrstöckigen Hauses befindet sich die Hofeinfahrt, die am hinteren Ende durch ein Hoftor mit darin befindlicher Tür verschlossen ist. Die linke Wand der Hofeinfahrt ist - von vorne nicht sichtbar - durchbrochen worden; einige Stufen führen zum Eingang des Praxisbereichs. Der Wohnbereich wird durch die Hoftür erreicht, ist aber auch durch eine Tür von der Praxis aus erreichbar. Auf die Anwaltspraxis verweist äußerlich nur ein ca. 40 x 40 cm großes Schild neben der Hofeinfahrt hin.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 511 BFH/NV 1991 S. 511 Nr. 8 EAAAB-32255