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BFH Urteil v. - II R 51/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Alleinerbe der Gesamtrechtsnachfolger seiner am 27. Januar 1987 verstorbenen Ehefrau. Diese hatte auf einem ihr gehörenden Grundstück ein im Jahre 1980 bezugsfertig gewordenes Gebäude errichtet, das sie anschließend vermietete. Der Mieter nutzt das Gebäude als Kaufhaus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat das Grundstück mit Bescheid vom 19. Januar 1984 durch eine Art- und Wertfortschreibung zum 1. Januar 1981 als Geschäftsgrundstück bewertet und den Einheitswert im Sachwertverfahren auf . . . DM fortgeschrieben. Das FA hat das Gebäude in die Bauklasse 4.3 gemäß Anlage 15 zu Abschn. 38 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) eingeordnet und den Raummeterpreis mit . . . DM angesetzt. Auf den Einspruch hat das FA wegen baulicher Mängel und Schäden einen Abschlag nach § 87 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Höhe von 2 v. H. des Gebäudenormalherstellungswertes gewährt und den Einheitswert entsprechend ermäßigt. Im übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 371
BFH/NV 1992 S. 371 Nr. 6
KAAAB-32253

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BFH, Urteil v. 30.01.1991 - II R 51/88 -nv-

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