Die Klägerin ist Eigentümerin eines 1835 qm großen Grundstücks. Auf diesem hat sie ein eingeschossiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoß und mit einem daran anschließenden eingeschossigen Anbau mit Flachdach errichtet. Dieser wird vom Ehemann der Klägerin als Arztpraxis genutzt. Am äußeren östlichen Ende des Anbaues befindet sich eine Garage. Das eingeschossige Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß enthält außerdem noch einen Raum mit 16,49 qm, der freiberuflich als Büroraum genutzt wird. Wohnhaus und Praxis haben jeweils einen eigenen Eingang. Der Eingang zur Arztpraxis befindet sich an der Auffahrt zur Garage. Vor der Praxis befinden sich vier Pkw-Abstellplätze sowie ein Fahrradständer. Die Wohnfläche beträgt nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) 156,07 qm, die freiberuflich genutzte Fläche 146,04 qm. Zwischen der Wohnung und den Praxisräumen befindet sich eine Durchgangstür. Auch von der Terrasse aus kann eines der Sprechzimmer durch eine Tür erreicht werden. Der umbaute Raum des Wohnhauses beträgt 1263,4 cbm, der der Praxis 506,48 cbm und der der Garage 65,46 cbm.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 642 BFH/NV 1992 S. 642 Nr. 10 AAAAB-32252
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