Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. Dezember 1983 erwarben die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Miteigentumsanteile von je 1/8 an einem Grundstück. Auf dem Grundstück befand sich ein zum Abriß betimmtes Gebäude. Die Kläger verpflichteten sich zur Entrichtung eines Kaufpreises von . . . DM und zur Übernahme anteiliger Abrißkosten in Höhe von . . . DM. Nach dem Vertragstext erfolgte der Erwerb "frei von jeglicher Bauverpflichtung". Ebenfalls am 30. Dezember 1983 beauftragten die Kläger durch schriftliche Erklärung die A mit der Errichtung einer schlüsselfertigen Doppelhaushälfte auf diesem Grundstück. Der Preis betrug . . . DM. Am 11. Januar 1984 erteilten sie der B und Partner GbR den Auftrag zur Baubetreuung gegen ein Entgelt von . . . DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 626 BFH/NV 1992 S. 626 Nr. 9 ZAAAB-32248
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