Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 17. Mai 1979 eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von . . . DM. Antragsgemäß nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) vom 11. Juli 1977 (BGBl I, 1218) durch Bescheid vom 27. November 1979 von der Grunderwerbsteuer aus. Auf spätere Anfrage des FA teilte der Kläger mit, seine Schwiegermutter habe während der Fünf-Jahres-Frist die Eigentumswohnung über ein Jahr lang genutzt. Das FA sah die Voraussetzungen für die beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung nicht als erfüllt an und setzte "mit Änderungsbescheid gemäß § 175 AO 1977" vom 4. Dezember 1984 Grunderwerbsteuer in Höhe von . . . DM sowie Zinsen in Höhe von . . . DM fest. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 693 BFH/NV 1992 S. 693 Nr. 10 PAAAB-32247
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