Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. April 1981 zu je « Miteigentumsanteil ein in A gelegenes Grundstück. Das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude wurde ca. 1870 errichtet. Im Erwerbszeitpunkt waren zwei Wohnungen in dem Gebäude vermietet, das Grundstück selbst als gemischt-genutztes Grundstück bewertet. Für diesen Grunderwerb beantragten die Kläger zunächst Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach damals geltenden Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gestzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) und des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzes (GrESBWG) i. d. F. vom 16. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein - GVBl SH -, S. 353, BStBl I 1974, 941). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte ohne Berücksichtigung der von den Klägern beantragten Steuerbefreiungen Grunderwerbsteuer fest. Die Einsprüche der Kläger blieben ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidungen wurden den Klägern durch die Post mit Postzustellungsurkunde unter ihrer Anschrift in B, durch Niederlegung beim Postamt C am 30. Juli 1986 zugestellt. Beim Finanzgericht (FG) ging am 21. Oktober 1986 eine Klageschrift vom 17. Oktober 1986 ein, in der die Kläger behaupteten, sie hätten bereits am 30. August 1986 eine Klageschrift zur Post gegeben. Zugleich beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 604 BFH/NV 1992 S. 604 Nr. 9 FAAAB-32246
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