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BFH Urteil v. - II R 158/87

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom Januar 1983 gründeten Herr A und Herr B eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschaft sollte aus den beiden Gründern bestehen. Herr A war nach dem Vertrag zu 95 v. H., Herr B zu 5 v. H. am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Gegenstand der Gesellschaft sollte der Erwerb, die Verwaltung, der Ausbau und die dauerhafte Fruchtziehung eines bestimmten Grundstückes sein. Dieses Grundstück war Eigentum des Herrn A. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wurde ausschließlich Herrn B übertragen. Bereits im Gesellschaftsvertrag wurde die Einbringung des Grundstücks durch Herrn A in die Gesellschaft vereinbart. Die Einbringung sollte wirtschaftlich zu 95 v. H. als Einlage von Herrn A und zu 5 v. H. als Einlage von Herrn B erfolgen. Letzterer hatte deswegen bereits 71 000 DM an Herrn A entrichtet. Gleichzeitig wurde die Auflassung des Grundstücks erklärt. Durch notariell beurkundete Erklärung vom selben Tag machte Herr A Frau B das Angebot auf Abschluß eines Gesellschaftsanteils-Übertragungsvertrages. Herr A bot an, seine Beteiligung von 95 v. H. an der GbR an Frau B abzutreten. Der Kaufpreis sollte 1 805 000 DM betragen. Das Angebot war unwiderruflich und bis einschließlich März 1983 befristet. Durch notariell beurkundete Erklärung im März 1983 nahm Frau B dieses Angebot an. Gleichzeitig beantragte sie die Grundbuchberichtigung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 197
BFH/NV 1992 S. 197 Nr. 3
XAAAB-32240

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BFH, Urteil v. 06.03.1991 - II R 158/87 -nv-

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