Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. . . . in A., für das zum 1. Januar 1983 im Wege der Nachfeststellung die Grundstücksart unbebautes Grundstück und der Einheitswert auf . . . DM festgestellt wurden. Auf diesem Grundstück errichtete der Kläger ein zweigeschossiges Wohnhaus, das im Jahre 1986 bezugsfertig wurde. In dem Bescheid über die Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen geht die Kreisverwaltungsbehörde davon aus, daß das Gebäude zwei Raumeinheiten von insgesamt 234,29 qm enthält, von denen die Raumeinheit im Erdgeschoß/Dachgeschoß eine Wohnfläche von 149,74 qm und die im Dachgeschoß eine Wohnfläche von 84,55 qm haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 726 BFH/NV 1991 S. 726 Nr. 11 GAAAB-32237
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