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BFH Urteil v. - III R 92/87

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Kälbermast. Betrieben wurde das Unternehmen ursprünglich am Ortsrand von X. Wegen zunehmender Beschwerden der Nachbarn versuchte der Kläger im Zusammenwirken mit der Gemeinde X, den Betrieb auszulagern. Gegen die Umsiedlung auf das schließlich ins Auge gefaßte, ebenfalls in der Gemeinde X gelegene Grundstück kündigte der zuständige Landesminister allerdings am . . . Mai 1975 einen Sicherungswiderspruch an. Gleichwohl reichte der Kläger am . . . Juni 1975 bei der Gemeinde X einen förmlichen Antrag für die Genehmigung eines Aussiedlerhofs mit Wohnhaus auf diesem Grundstück ein. Nach den dem Bauantrag beigefügten Plänen sollten dort zwei Mastställe mit einer Grundfläche von jeweils 56 m x 30,10 m und einem umbauten Raum von insgesamt 11 800 cbm sowie ein Wohnhaus mit 1280 cbm umbauten Raum errichtet werden. Es war allerdings geplant, zunächst nur einen Stall zu bauen. Der zweite Stall wurde lediglich für eine künftige Erweiterung mitgeplant. Da der Minister mit Schreiben vom . . . August 1975 weitere Bedenken gegen die Verwirklichung des Projekts am vorgesehenen Standort geltend machte, wurde der Bauantrag schließlich abgelehnt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 560
BFH/NV 1991 S. 560 Nr. 8
NAAAB-32226

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BFH, Urteil v. 08.02.1991 - III R 92/87 -nv-

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