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BFH Beschluss v. - III R 207/90

Der Senat hatte mit Beschluß vom 14. Juni 1991 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags für die Jahre 1986 und 1987 angeordnet. Der Beschluß ist den Beteiligten am 4. Juli 1991 zugesandt worden. Mit Schriftsätzen vom 23. September und 2. Oktober 1991 (letzterer beim Bundesfinanzhof eingegangen am 8. Oktober 1991) haben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) mitgeteilt, daß sie mit einem weiteren Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden seien.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 610
BFH/NV 1992 S. 610 Nr. 9
UAAAB-32199

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BFH, Beschluss v. 29.11.1991 - III R 207/90 -nv-

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