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BFH Urteil v. - III R 116/90

Nach erfolglosem Vorverfahren erhoben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Sie beantragten, "unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. November 1988 den Einkommensteuerbescheid vom 6. September 1988 dahin zu ändern, daß bei der Ermittlung der tariflichen Steuer ein Grundfreibetrag in Höhe der für die Familie der Kläger geltenden Sozialhilfesätze und bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zwei Kinderfreibeträge a 4536 DM sowie ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 2400 DM berücksichtigt werden."

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 45
BFH/NV 1992 S. 45 Nr. 1
BAAAB-32188

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BFH, Urteil v. 22.02.1991 - III R 116/90 -nv-

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