Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet. Er bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine 1964 geborene Tochter (T) studierte ab 1987 . . . Im Streitjahr 1988 wohnte sie im Haushalt ihrer Eltern, hatte weder eigene Einkünfte noch eigenes Vermögen und war finanziell vom Kläger abhängig. T hat im Jahr 1987 das Kind E geboren, das ebenfalls im Haushalt des Klägers lebt. Das Sorgerecht für das Kind steht der Mutter zu. Der Vater des Kindes kam im Streitjahr seiner Verpflichtung zum Unterhalt nicht nach. T erhielt deshalb vom Jugendamt für E Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz - UVG -, BGBl I 1979, 1184) in Höhe von 203 DM monatlich. Außerdem erhielt sie für E das staatliche Kindergeld.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 164 BFH/NV 1992 S. 164 Nr. 3 XAAAB-32185
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.