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BFH Urteil v. - III R 106/89

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet. Er bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine 1964 geborene Tochter (T) studierte ab 1987 . . . Im Streitjahr 1988 wohnte sie im Haushalt ihrer Eltern, hatte weder eigene Einkünfte noch eigenes Vermögen und war finanziell vom Kläger abhängig. T hat im Jahr 1987 das Kind E geboren, das ebenfalls im Haushalt des Klägers lebt. Das Sorgerecht für das Kind steht der Mutter zu. Der Vater des Kindes kam im Streitjahr seiner Verpflichtung zum Unterhalt nicht nach. T erhielt deshalb vom Jugendamt für E Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz - UVG -, BGBl I 1979, 1184) in Höhe von 203 DM monatlich. Außerdem erhielt sie für E das staatliche Kindergeld.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 164
BFH/NV 1992 S. 164 Nr. 3
XAAAB-32185

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BFH, Urteil v. 12.06.1991 - III R 106/89 -nv-

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