Die gegen den Grunderwerbsteuerbescheid gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid sei inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. des § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Insbesondere sei eindeutig erkennbar, gegen wen sich der Verwaltungsakt richte. Nach dem Inhalt des Bescheids könne es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der Treuhänder lediglich als Bevollmächtigter und nicht als Steuerschuldner angesprochen werde. Der Bescheid sei gemäß § 122 Abs. 1 AO 1977 der Klägerin wirksam bekanntgegeben. Eine Vollmacht könne auch formlos in Gestalt einer Duldungsvollmacht erteilt werden. Bei Erlaß des angefochtenen Bescheids habe dem FA eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegen. Es konnte aber zu Recht von einer Bestellung des Treuhänders als Bevollmächtigtem auch für die Entgegennahme des Grunderwerbsteuerbescheids ausgehen. Dies ergebe sich aus dem Grundstückskaufvertrag und der Stellung des Grunderwerbsteuerbefreiungsantrags durch den Treuhänder für die Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vollmacht. Die Klägerin habe intern den Treuhänder mit ihrer Vertretung beauftragt; in Anbetracht der gesamten Umstände bestehe kein Anlaß, an der noch weiterhin wirksamen Bestellung des Treuhänders als Empfangsbevollmächtigtem zu zweifeln. Im Grundsatz zu Recht habe das FA den von der Klägerin im Rahmen des Bauherrenmodells getragenen Gesamtaufwand als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 769 BFH/NV 1992 S. 769 Nr. 11 AAAAB-32158
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