Am 7. Dezember 1977 gab der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Verfahren zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks das Meistgebot ab. Auf dem Grundstück befanden sich mehrere erst teilweise fertiggestellte größere Wohngebäude. Auf Antrag stellte das beklagte Finanzamt (FA) den Erwerb des Klägers nach § 1 Nr. 4 des damals geltenden Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWoBauG) vorläufig von der Grunderwerbsteuer frei. Der Kläger hatte versichert, die Gebäude mit . . . Wohneinheiten fertigzustellen. Durch Vertrag vom 8. Dezember 1978 veräußerte der Kläger die Grundstücke weiter. Nunmehr setzte das FA gegen den Kläger Grunderwerbsteuer, einschließlich des nach § 3 Abs. 5 GrEStWoBauG vorgeschriebenen Zuschlags fest.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 694 BFH/NV 1992 S. 694 Nr. 10 RAAAB-32148