Die Klägerin beteiligte sich an einem sog. Bauherrenmodell betreffend die Errichtung einer aus 16 Eigentumswohnungen bestehenden Wohnanlage in bezug auf eine der Eigentumswohnungen. Zu diesem Zweck bevollmächtigte und beauftragte sie einen Dritten mit dem Erwerb eines Grundstücksmiteigentumsanteils zu einem bestimmten Preis, dem Abschluß von Finanzierungsverträgen, der Abgabe der Teilungserklärung gemäß § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie mit der Vornahme aller Rechtshandlungen, die erforderlich sind, um das Bauvorhaben, und zwar auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums durchzuführen. Vorgegeben war ein bezifferter Gesamtaufwand. Vertreten durch den Bevollmächtigten schloß sie die erforderlichen Verträge, darunter auch den notariell beurkundeten Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil an dem Baugrundstück ab.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 125 BFH/NV 1992 S. 125 Nr. 2 AAAAB-32132