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BFH Beschluss v. - X R 59/89

Die Klage, mit welcher der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Rahmen des Einkommensteuerbescheides für 1981 Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begehrte, ist vom Finanzgericht (FG) abgewiesen worden. Zugleich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Verfahren X B 93/89) hat der Kläger Revision eingelegt. - Zu deren Begründung trägt er vor, das FG habe die Klage unter dem Aktenzeichen . . . bearbeitet und entscheidungsreif vorbereitet, aber unter dem Aktenzeichen . . . entschieden. Der Kläger "bittet zu prüfen", ob nicht insoweit "der in § 116 Abs. 1 Nr. 1" (der Finanzgerichtsordnung - FGO -) "angesprochene Tatbestand vorliegt".

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 103
BFH/NV 1991 S. 103 Nr. 2
OAAAB-32094

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BFH, Beschluss v. 07.03.1990 - X R 59/89 -nv-

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