Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte aufgrund von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i. S. der §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erworben. Seine Ehe wurde im Streitjahr 1982 geschieden. Die Ehegatten vereinbarten auf der Rechtsgrundlage des § 1587 o BGB, daß der Kläger zur Durchführung des Versorgungsausgleichs seiner geschiedenen Ehefrau den Betrag von 5 000 DM zahlt. Zweck dieser Vereinbarung war es, die mit einer Übertragung der Rentenanwartschaft (§ 1587 b BGB) verbundene Minderung späterer Rentenansprüche des Klägers zu verhindern, zumal seine geschiedene Ehefrau, eine Beamtin, keine Rente erhielte.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 762 BFH/NV 1990 S. 762 Nr. 12 DAAAB-32089
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