Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb ein Einzelhandelsgeschäft, das er zum 31. Dezember 1978 aufgab. Nach langjährigen Verhandlungen erklärten sich seine Lieferanten bereit, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Für das Streitjahr 1978 hat der Kläger einen Schulderlaß in Höhe von . . . DM (abzüglich Umsatzsteuer) ausgewiesen. Seit dem Jahre 1979 ist er als Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Veranlagung für 1978 beantragte er vergeblich, einen Gewinn in Höhe von . . . DM, der ausschließlich aus dem Schulderlaß herrührt, als Aufgabegewinn (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu behandeln. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) habe den erklärten Gewinn zu Recht als laufenden Gewinn besteuert. Es handle sich nicht um einen Betriebsaufgabegewinn, da der Schulderlaß nicht im Rahmen der Aufgabe des Betriebs, sondern der seit dem Jahre 1974 geführten außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen vereinbart worden sei; insoweit fehle der erforderliche enge zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe. Der Gewinn sei auch nicht als Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei. Diese Befreiungsvorschrift greife - unter weiteren Voraussetzungen - dann ein, wenn der Schulderlaß geeignet sei, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor einem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Der Kläger habe seinen Gewerbebetrieb aufgegeben; der Schulderlaß, soweit er das Streitjahr betreffe, sei daher nicht geeignet gewesen, die Ertragskraft des Gewerbebetriebs wieder herzustellen. Außerdem habe der Kläger den für das Streitjahr 1978 ausgewiesenen Schulderlaß nicht nachgewiesen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 372 BFH/NV 1991 S. 372 Nr. 6 KAAAB-32078
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