Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) gründeten im Jahre 1985 eine GmbH. Sie übernahmen auf das Stammkapital der Gesellschaft (50 000 DM) Stammeinlagen in Höhe von jeweils 25 000 DM. Laut Gründungsurkunde vom 25. September 1985 waren die Gesellschaftereinlagen voll eingezahlt. Im Anschluß an die Gründung brachte der Antragsteller seinen bisher als Einzelunternehmen geführten Betrieb "ohne Anrechnung auf das Stammkapital" in die GmbH ein. Nach Darstellung der Antragsteller war das Einzelunternehmen "bilanziell überschuldet"; die GmbH übernahm die Verbindlichkeiten des früheren Einzelunternehmens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 537 BFH/NV 1990 S. 537 Nr. 8 CAAAB-32059
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