Das Finanzgericht (FG) hatte den Steuerberater P (Beschwerdeführer) zur mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 1988 ordnungsgemäß als Zeugen geladen. Der Beschwerdeführer erschien zu diesem Termin nicht. Daraufhin vertagte das FG die Sache. Mit Beschluß vom 9. Februar 1988 erlegte es dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auf und setzte gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 DM, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, fest, da der Beschwerdeführer trotz ordnungsmäßiger Ladung ohne Entschuldigungsgründe nicht zum Termin erschienen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg; der erkennende Senat hob den angefochtenen Beschluß auf. Entnehme das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes dem oberen Betragsrahmen des Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) bedürfe dies der Begründung (Beschluß vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 255 BFH/NV 1991 S. 255 Nr. 4 QAAAB-32050
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