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BFH Beschluss v. - X B 101/89

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) hat vor dem Finanzgericht (FG) im Erörterungstermin vom 9. Juni 1989 ihre Anfechtungsklagen zurückgenommen. Gegen den (mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen) Einstellungsbeschluß des FG vom 13. Juni 1989 wendet sich die Klägerin mit ihrer (am 8. August 1989 beim FG eingegangenen) Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater könne sie nicht bezahlen und die Beschwerdefrist habe sie wegen Ortsabwesenheit nicht einhalten können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 53
BFH/NV 1991 S. 53 Nr. 1
JAAAB-32048

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BFH, Beschluss v. 10.05.1990 - X B 101/89 -nv-

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