Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte durch Mietvertrag vom . . . Ladenräume in A. bis zum . . . an die Z.-KG zu einem monatlichen Mietzins von . . . DM zuzüglich Nebenkosten vermietet. Nach Abschn. I.1. war die Mieterin berechtigt und verpflichtet, die Räumlichkeiten bei Bezugsfertigkeit zu übernehmen und zum Betriebe eines Lebensmittelgeschäftes mit üblichem Beisortiment zu nutzen. Im . . . schloß die Mieterin das Ladengeschäft, weil ihr durch den Betrieb des Geschäfts erhebliche Verluste entstanden. Die Miete wurde von der Mieterin weiter gezahlt. Da die Klägerin bestrebt war, daß das Ladengeschäft weiterhin tatsächlich betrieben werde, verklagte sie die Mieterin auf Wiedereröffnung des Geschäfts. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits schlossen die Vertragsparteien am . . . vor dem Bundesgerichtshof (BGH) folgenden Vergleich:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 130 BFH/NV 1991 S. 130 Nr. 2 GAAAB-32036
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