Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich u.a. Büroräume befinden, die sie an ihren Ehegatten vermietet hat. Für die Vermietungsumsätze verzichtete die Klägerin gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1973. Mit ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte sie u.a. Vorsteuerbeträge geltend, die auf die Herstellung der Büroräume entfielen. Der Beklagte und Revisionbeklagte (das Finanzamt - FA -) führte eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, die ausweislich der Prüfungsanordnung auf §§ 193, 194, 203 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt und auf die Überprüfung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug beschränkt war. Diese Prüfung führte zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 3. Juni 1983 setzte das FA die Umsatzsteuer entsprechend den eingereichten Umsatzsteuererklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Der Einspruch, mit dem die Klägerin die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung begehrte, blieb erfolglos.
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