Der in A wohnende ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) trat am 1. September 1982 als Steueranwärter den zweijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes an. Er wurde zur praktischen Ausbildung dem Finanzamt A, dem Beklagten und Revisionsbeklagten (FA), zugewiesen. Vom 23. November bis 22. Dezember 1982 und vom 10. Januar bis 10. Februar 1983 besuchte er die Einführungslehrgänge und im Streitjahr 1984 vom 12. März bis 12. Juli den Abschlußlehrgang in der Finanzschule X. Der Kläger sah die täglichen Fahrten von A nach X für die ersten drei Monate als Dienstreisen an. Dementsprechend machte er im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich aus Anlaß des Lehrgangs Werbungskosten in Höhe von 4 026 DM geltend. Hiervon berücksichtigte das FA nur die Fahrtkosten, und zwar einheitlich mit 0,36 DM je Entfernungskilometer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 771 BFH/NV 1990 S. 771 Nr. 12 ZAAAB-32008
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