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BFH Urteil v. - VI R 64/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1978 Finanzanwärter beim Ausbildungsfinanzamt A. Für die Zeit vom 1. April bis 31. August 1978 war er zur Ausbildung an die Strafsachen- und Betriebsprüfungsstelle beim Finanzamt M abgeordnet. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich machte der Kläger u. a. Kosten für Fahrten zum Finanzamt M mit den für Dienstreisen vorgesehenen Pauschsätzen von 0,32 DM je Kilometer abzüglich der vom Arbeitgeber erstatteten Beträge als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt B - FA -) ließ jedoch nur die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte in M zum Abzug zu. Mehraufwendungen für Verpflegung nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigte das FA insgesamt nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 30
BFH/NV 1991 S. 30 Nr. 1
XAAAB-32000

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BFH, Urteil v. 04.05.1990 - VI R 64/84 -nv-

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