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BFH Urteil v. - VI R 117/87

Die ledige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist von Beruf Ärztin. Sie befand sich im Streitjahr 1981 in der - insgesamt vier Jahre dauernden und inzwischen abgeschlossenen - Weiterbildung zur Fachärztin für . . . Da sie die Ausbildung nicht in der Nähe ihres Heimatortes absolvieren konnte, hat sie einen nicht befristeten Dienstvertrag mit einem Krankenhaus in A abgeschlossen und ihre Tätigkeit dort am 1. Juli 1980 aufgenommen. Zum 1. September 1980 hatte sie einen Mietvertrag über eine rd. 75 qm große Wohnung in A bis zum 31. August 1983 abgeschlossen (mit stillschweigender Verlängerung bei Nichtkündigung). Diese Wohnung stattete sie mit eigenen Möbeln aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 662
BFH/NV 1991 S. 662 Nr. 10
FAAAB-31971

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BFH, Urteil v. 12.10.1990 - VI R 117/87 -nv-

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