Die Klägerin und Revisionsbeklagte, ein . . .unternehmen mit einer Niederlassung in Berlin (West), von der u. a. Baustellen in der DDR betreut werden, nimmt für das Halten eines für sie in Berlin zugelassenen Anhängers die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der - Berliner - Verordnung vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1978, 745, Steuer- und Zollblatt Berlin - StZBl.Bln - 1978, 637) - DVO - in Anspruch. Nach Feststellungen des beklagten und revisionsklagenden Finanzamtes - FA - war der Anhänger während verschiedener Entrichtungszeiträume länger als zwei Wochen von Berlin abwesend (Verwendung in der DDR für 21, 28 und 64 Tage). Im Hinblick hierauf setzte das FA für die betreffenden Entrichtungszeiträume durch zwei Steuerbescheide - ein Steuerbescheid für den Entrichtungszeitraum vom 1. Februar bis 30. April 1982, ein weiterer für die (beiden) Entrichtungszeiträume vom 1. August 1982 bis 31. Januar 1983 - Kraftfahrzeugsteuer fest. Der - verspätete - Einspruch der Klägerin wurde in der Einspruchsentscheidung verworfen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 194 BFH/NV 1991 S. 194 Nr. 3 FAAAB-31932
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