Der Kläger war angestellt bei der X-KG, die sich mit dem An- und Verkauf von Spirituosen befaßte; Komplementäre waren der Vater und der Bruder des Klägers. Zwischen der KG und V bestanden Geschäftsbeziehungen. Nach Feststellungen der Zollfahndung lieferte V, unter falschem Namen bzw. für nicht bestehende Unternehmen auftretend, Spirituosen an die KG, die im inländischen Trinkbranntweinherstellungsbetrieb der Ehefrau des V durch einfaches Zusetzen von Wasser und Essenzen aus über die DDR eingeschmuggeltem Sprit hergestellt worden waren: letzteres - die Herstellung aus Schmuggelsprit - sei dem Kläger bekannt gewesen. Der Kläger wurde vom Landgericht (LG) Z wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, begangen durch unberechtigten Vorsteuerabzug der in den Rechnungen des V ausgewiesenen Umsatzsteuer, rechtskräftig verurteilt. Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben wurde wegen Verjährung eingestellt. Die Schmuggler B und Gen., wurden durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Z wegen Steuerhinterziehung (Schmuggel) verurteilt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 425 BFH/NV 1991 S. 425 Nr. 7 MAAAB-31908
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