Der Kläger betrieb zusammen mit Z von 1972 bis zum 30. Juni 1977 ein Handwerksunternehmen in der Form einer BGB-Gesellschaft. Mit Wirkung vom 30. Juni 1977 schied Z aus der BGB-Gesellschaft aus. Der Kläger zahlte ihm (in Raten) für den Erwerb seiner Gesellschaftsanteile 600 000 DM. In der Eröffnungsbilanz seines Einzelunternehmens vom 1. Juli 1977 passivierte der Kläger die Kaufpreisverbindlichkeit. Er aktivierte die dafür übernommenen anteiligen Wirtschaftsgüter einschließlich der anteiligen aufgedeckten stillen Reserven und wies den dadurch nicht belegten Teil der Kaufpreisverbindlichkeit von 368 614,71 DM als Geschäftswert aus.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 226 BFH/NV 1991 S. 226 Nr. 4 CAAAB-31865
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