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BFH Beschluss v. - VII B 33/90

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) pfändete in der Wohnung des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) . . . . Der Antragsteller legte gegen die Pfändungsmaßnahmen Beschwerde ein. Das FA lehnte den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Pfändungsmaßnahmen ab und legte die Beschwerde der Oberfinanzdirektion (OFD) vor. Der im finanzgerichtlichen Verfahren nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Antragsteller beantragte beim Finanzgericht (FG), dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzugeben, die Pfändungsmaßnahmen bis zur Entscheidung aufzuheben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 607
BFH/NV 1991 S. 607 Nr. 9
TAAAB-31816

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BFH, Beschluss v. 30.10.1990 - VII B 33/90 -nv-

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