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Familienrecht; | Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts
Das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) v. ist im BGBl I S. 2054 verkündet worden und tritt am in Kraft. Danach können die Ehegatten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau als Ehenamen bestimmen. Verzichten sie darauf, so führen sie ihren z. Z. der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. Kinder erhalten den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter z. Z. der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Für bestehende Ehen gelten Übergangsbestimmungen. Wir werden über das Gesetz ausführlich in NWB Nr. 2/1994 berichten.