Die Klägerin beantragte 1979 in zwei Fällen - im zweiten Fall in fremdem Namen - unter Vorlage von Erklärungen des Generalkonsulats X die Abfertigung zum freien Verkehr für "Konsulargut" für E und K als "konsularische Mitglieder" des Generalkonsulats. Das Zollamt (ZA) gab die Waren - Spirituosen und Zigaretten - ohne Erhebung von Eingangsabgaben frei (§ 68 der Allgemeinen Zollordnung - AZO - in der damals geltenden Fassung; vgl. jetzt § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AZO). Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Waren nicht zum persönlichen Verbrauch durch berechtigte Personen bestimmt gewesen waren, setzte das beklagte Hauptzollamt gegen die Klägerin Eingangsabgaben fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 207 BFH/NV 1991 S. 207 Nr. 3 AAAAB-31805
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