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BFH Beschluss v. - V B 46/90

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war als Steuerberater für die A Leasing GmbH und für andere Unternehmen der A-Gruppe tätig. Im Dezember 1988 gab der Antragsteller die Umsatzsteuervoranmeldung 11/88 für die B Ltd. beim Finanzamt (FA) ab, mit der ein Überschuß in Höhe von . . . DM erklärt wurde. Diesem Überschuß lag der (angebliche) Kauf von Maschinen im Werte von . . . DM von der A Leasing GmbH zugrunde. Im Januar 1989 veranlaßte der Antragsteller die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 1988 der A Leasing GmbH, wonach diese eine Abschlußzahlung von . . . DM zu leisten hatte. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (FA) mit, daß diese Abschlußzahlung mit Hilfe einer Abtretung des Erstattungsanspruchs der B Ltd. erbracht werden solle.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 142
BFH/NV 1991 S. 142 Nr. 3
LAAAB-31755

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BFH, Beschluss v. 21.08.1990 - V B 46/90 -nv-

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