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BFH Beschluss v. - V B 159/88

Für seinen Rechtsstreit wegen des Erlasses von Umsatzsteuer, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlägen beantragte der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) die Bewilligung von Prozeßkostenhife (PKH). Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluß vom 15. August 1988 den Antrag ab. Der Beschluß wurde am 2. September 1988 zugestellt. Am 4. Oktober 1988 ging die Beschwerde des Klägers beim FG ein. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 245
BFH/NV 1991 S. 245 Nr. 4
SAAAB-31744

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BFH, Beschluss v. 09.03.1990 - V B 159/88 -nv-

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