Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als selbständiger Designer tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wandte auf die Umsätze des Klägers aus der Gestaltung von Anzeigen, Werbeprospekten und Geschäftsdrucksachen den allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1980 -) an. Die Klage, mit der der Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1980 begehrte, wies das Finanzgericht als unbegründet zurück, weil der Kläger nicht dargelegt habe, daß die einzelnen Arbeiten Werke der Kunst i. S. des § 12 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) seien.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 535 BFH/NV 1990 S. 535 Nr. 8 PAAAB-31732