Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Klägerin hat am 9. Mai 1979 im Wege der Schenkung von ihrer Mutter (M) ein Grundstück mit einem 1903 errichteten Mehrfamilienhaus unter dem Vorbehalt eines dinglichen Wohnrechts an einer Wohnung erhalten, die M nutzt. Eine ursprünglich von ihnen selbst gemietete Wohnung des im übrigen vermieteten Gebäudes bewohnen die Kläger. Der Kläger hat diese Wohnung im Jahr 1968 modernisiert. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1981 ermittelten die Kläger einen Überschuß der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von (30 539,16 DM ./. 22 995,21 DM =) 7 534,95 DM, während der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) einen Überschuß von 15 295 DM ansetzte. Das FA rechnete dabei den Nutzungswert der M den Klägern zu und ging von einem höheren Mietwert beider Wohnungen als erklärt aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 628 BFH/NV 1990 S. 628 Nr. 10 MAAAB-31720
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