Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Januar 1982 ein als Einfamilienhaus bewertetes Grundstück, das auf den 1. Januar 1983 als Zweifamilienhaus bewertet wurde. Sie bezogen das Anwesen im Februar 1982 und ließen anschließend im Obergeschoß des Gebäudes Renovierungsarbeiten durchführen, die auch im Folgejahr noch nicht abgeschlossen waren. Der Kaufpreis von 232 500 DM wurde u. a. durch ein Darlehen der Eltern des Klägers in Höhe von 60 000 DM finanziert. Auf Antrag der Kläger wurde zugunsten der Eltern ein Wohnrecht an den drei Wohnräumen, Küche, Bad und Flur im Obergeschoß des Hauses eingetragen. Nach Angaben der Kläger entfallen auf diese Räume 42 qm der gesamten Wohnfläche von 120 qm. Es war beabsichtigt, daß die Eltern diese Wohnung selbst bewohnen sollten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 303 BFH/NV 1991 S. 303 Nr. 5 XAAAB-31712
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