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BFH Urteil v. - IX R 50/88

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Mit notariellem Übergabevertrag vom 29. Juni 1973 übergab der Kläger ein Mietwohngrundstück seinen beiden Söhnen als Miteigentümer je zur Hälfte. Gleichzeitig räumten die Söhne den Klägern auf Lebenszeit und unentgeltlich den Nießbrauch in Gesamtberechtigung ein, wobei für den Nießbrauch die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollten. Im Streitjahr 1984 ließen die Kläger in das Gebäude mit einem Aufwand von 47 985 DM Gasetagenheizungen einbauen. Diese Kosten machten sie in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dem folgte der Beklagte und Revisionbeklagte (das Finanzamt - FA -) im Einkommensteuerbescheid nicht, weil es sich um außergewöhnliche Erneuerungsarbeiten handele, welche die Söhne als Eigentümer zu tragen hätten. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Das FG führte im wesentlichen aus: Die Kläger könnten auch die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, die sie nach dem Gesetz oder nach vertraglichen Regelungen zu tragen hätten. Nach dem Übergabevertrag von 1973 in Verbindung mit § 1041 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seien die Kläger zu Ausbesserungen und Erneuerungen nur insoweit verpflichtet, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung des Gebäudes und der Wohnungen gehörten. Ihre Behauptung, es sei stillschweigend oder mündlich vereinbart worden, daß sie als Nießbraucher alle, also auch die außerordentlichen Aufwendungen zu tragen hätten, möge zutreffen. Da es sich hierbei um eine Vereinbarung zwischen Eltern und Kindern handele, die von der im notariellen Vertrag getroffenen Regelung abweichen würde, hätte es einer Vereinbarung in der gleichen, notariellen Form bedurft, damit sie steuerrechtlich anerkannt werden könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 157
BFH/NV 1991 S. 157 Nr. 3
DAAAB-31710

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BFH, Urteil v. 10.07.1990 - IX R 50/88 -nv-

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