Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines (teilweise) im sozialen Wohnungsbau errichteten Zweifamilienhauses, das sie selbst bewohnen. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1984 machten sie Aufwendungen von 14 406 DM für den Ersatz der 1963 eingefügten Einbauküche in der vom Kläger zu 1 bewohnten Wohnung als Erhaltungsaufwand geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte davon 4 772 DM für den Herd, die Spüle nebst Zubehör und Mischbatterie sowie Arbeitsflächenteile als Werbungskosten an. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 148 BFH/NV 1991 S. 148 Nr. 3 BAAAB-31699
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