Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb durch Vertrag vom 24. Februar 1979 den Kommanditanteil seines Vaters an der Z-KG, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Nach dem Abtretungsvertrag hatte er an seinen Vater für den Kommanditanteil mit einem Nominalbetrag von 30 000 DM einen Kaufpreis von 3 000 DM zu zahlen. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1979 begrenzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Zurechnung des anteiligen Werbungskostenüberschusses für den Kläger auf die Anschaffungskosten der Beteiligung (3000 DM). Den diese "Einlage" übersteigenden Anteil an dem Werbungskostenüberschuß rechnete das FA dem Komplementär X zu. Grundlage der Begrenzung der Zurechnung des Werbungskostenüberschuß-Anteils war der Erlaß des Senators für Finanzen vom 23. Januar 1975 III B 1 - S 2241 - 2/74 (Steuer- und Zollblatt Berlin 1975, 411, sog. 100 %-Erlaß). Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage hin lud das Finanzgericht (FG) die beiden Komplementäre X und Y gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Rechtsstreit bei und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne sich nicht auf entsprechende Rechtsauskünfte der Berliner Finanzverwaltung berufen, weil diese nicht diejenigen Kommanditisten beträfen, die ihren Kommanditanteil erst nach Gründung der Gesellschaft erworben haben.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 604 BFH/NV 1991 S. 604 Nr. 9 PAAAB-31690
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