Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater. Er hat am 6. März 1984 in eigener Sache bei dem Finanzgericht (FG) Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für 1977 und 1978 erhoben. Nachdem er unter Berufung auf eine anhaltende Erkrankung jahrelang keine prozessualen Erklärungen mehr abgegeben hatte, erlegte ihm das FG mit Beschluß vom 21. Dezember 1987 die Bestellung eines Bevollmächtigten oder Hinzuziehung eines Beistands auf. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 11. April 1989 IX B 22/88 (BFH/NV 1989, 796) als unbegründet zurückgewiesen. Einer erneuten Aufforderung des FG zur Bestellung eines Bevollmächtigten oder Hinzuziehung eines Beistandes leistete der Kläger keine Folge. Nach mündlicher Verhandlung vom 20. September 1989, an der der Kläger unter Hinweis auf seine Krankheit nicht teilnahm, wies das FG die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde. Zu deren Begründung sei er z. Zt. krankheitshalber außer Stande.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 259 BFH/NV 1991 S. 259 Nr. 4 UAAAB-31684
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