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BFH Beschluss v. - IX B 298/89

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erwarb durch Kaufvertrag vom 8. Dezember 1986 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück, das ihm am 23. Dezember 1986 übergeben wurde. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 413 865,39 DM, wovon 276 129 DM auf das Gebäude entfielen. Im Streitjahr 1987 und 1988 ließ der Antragsteller an dem Gebäude verschiedene Arbeiten mit einem Aufwand von insgesamt 70 634 DM durchführen; davon entfielen im Streitjahr 30 357 DM auf den Einbau einer Holzdecke in den größten Raum des Hauses und die Erneuerung einer bereits vorhandenen Holzabtrennung der ab 1. November 1987 fremdvermieteten Wohnung zum Zwecke der besseren Schall- und Wärmedämmung. Die andere Wohnung bezog der Antragsteller selbst.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 32
BFH/NV 1991 S. 32 Nr. 1
KAAAB-31683

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BFH, Beschluss v. 12.06.1990 - IX B 298/89 -nv-

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