Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt seit dem 1. Oktober 1980 in Praxisgemeinschaft mit seinem Vater Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arzt. Die Einkünfte wurden durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und für den Kläger und den Vater gesondert und einheitlich festgestellt. Zur Finanzierung von Umbaukosten in den Praxisräumen und des Erwerbs zusätzlichen medizinischen Geräts nahm der Kläger einen Bankkredit über . . . DM mit einer Laufzeit von 12 Jahren auf. Der Kredit wurde auf einem seit dem 1. Oktober 1980 bestehenden Kontokorrentkonto der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Über dieses Konto wurden in der Folgezeit auch sämtliche Praxiseinnahmen und -ausgaben sowie die Privatentnahmen des Klägers und seines Vaters abgewickelt. Mit Wirkung ab 1. März 1982 eröffnete der Kläger ein eigenes Kontokorrentkonto. Auf dieses Konto wurden der Saldo des bisherigen Gemeinschaftskontos übernommen und danach die Praxiseinnahmen und -ausgaben sowie die Privatentnahmen des Klägers abgewickelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 14 BFH/NV 1992 S. 14 Nr. 1 QAAAB-31668
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