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BFH Urteil v. - IV R 87/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (1983) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Arzt, die durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurden. Der Kläger unterhielt bei der Stadtsparkasse . . . ein Girokonto. Von dem Konto, das im Streitjahr stets einen für den Kläger negativen Saldo auswies, wurden im Streitjahr Privatausgaben in Höhe von . . . DM (53,95 v. H. der gesamten Auszahlungen) und Betriebsausgaben in Höhe von . . . DM abgebucht. Der Kläger wurde mit Schuldzinsen in Höhe von . . . DM belastet. Am 28. Juni 1983 nahm der Kläger bei der Stadtsparkasse zur Entlastung des Girokontos ein Darlehen über . . . DM auf. Dafür wurden im Streitjahr . . . DM Schuldzinsen gezahlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 12
MAAAB-31665

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BFH, Urteil v. 13.12.1990 - IV R 87/88 -nv-

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