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BFH Urteil v. - IV R 37/90

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (1981) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin. Bei der Ermittlung des Gewinns zog der Kläger u. a. die Kosten der Teilnahme an einer Veranstaltung des Deutschen Sportärztebundes in . . . vom . . . bis . . . in Höhe von . . . DM, davon . . . DM Kongreßgebühr, als Betriebsausgaben ab. Dazu machte der Kläger geltend, er habe an der Veranstaltung zur Weiterbildung und zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" teilgenommen. Die berufsrechtliche Weiterbildungsordnung sehe zur Erfüllung der Voraussetzungen u. a. die Teilnahme an einer bestimmten Mindestzahl von sportmedizinischen Übungen vor. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nahm der Kläger i. d. R. täglich von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr an Übungen teil. Dazu wurden nach dem Veranstaltungsprogramm u. a. Gymnastik, Schwimmen, Sommerskilauf, Leichtathletik, Segeln und Bergwandern angeboten. Im Hinblick auf seine bereits seit längerem ausgeübte sportärztliche Tätigkeit mit den Schwerpunkten Ausdauersport und Lauftraining habe sich der Kläger, so das FG, bei den aktiven Übungen für Leichtathletik entschieden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 513
BFH/NV 1991 S. 513 Nr. 8
FAAAB-31650

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BFH, Urteil v. 06.09.1990 - IV R 37/90 -nv-

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