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BFH Urteil v. - IV R 32/89

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der mit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), seiner Ehefrau, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wird, erzielte im Streitjahr (1981) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Facharzt für innere Medizin. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der freiberuflichen Tätigkeit zog der Kläger u. a. die Kosten der Teilnahme an einer Veranstaltung des Deutschen Sportärztebundes in St. Moritz vom 6. bis 19. September 1981 in Höhe von 2 461,74 DM als Betriebsausgaben ab. Dazu machte der Kläger geltend, er habe an der Veranstaltung teilgenommen, um die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" führen zu können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 37
BFH/NV 1991 S. 37 Nr. 1
EAAAB-31646

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BFH, Urteil v. 15.03.1990 - IV R 32/89 -nv-

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