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BFH Urteil v. - IV R 25/89

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Jahre 1979 gegründet. Sie wurde als Baubetreuerin für eine Bauherrengemeinschaft tätig; hinsichtlich der Baukosten hatte sie Garantiezusagen gegeben. Für die Jahre 1979 bis 1983 ergaben sich Verluste. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1985 stellt der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) fest, daß neun Wohnungen für . . . DM/qm an Dritte vergeben worden seien, daß aber sieben Wohnungen für . . . DM/qm an Gesellschafter bzw. deren Ehefrauen ausgegeben worden seien. Das FA sah im Verzicht der Klägerin auf die Erhebung der vollen Herstellungskosten eine zusätzliche Tätigkeitsvergütung an ihre Gesellschafter. Es änderte demgemäß die Feststellungsbescheide für die Jahre 1981 bis 1983.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 648
BFH/NV 1991 S. 648 Nr. 10
AAAAB-31643

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BFH, Urteil v. 12.07.1990 - IV R 25/89 -nv-

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