Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, betreibt ein . . .; die hieraus resultierenden Einkünfte beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) als solche aus selbständiger Tätigkeit. Für das Streitjahr (1985) ergab sich ein Verlust in Höhe von 5 540 DM. Daneben erzielte die Klägerin geringfügige Einnahmen aus Kapitalvermögen, die jedoch nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des Sparerfreibetrages nicht in die Steuerbemessungsgrundlage eingingen. Der Ehemann der Klägerin bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 64 084 DM. Bei der Einkommensteuerveranlagung der Ehegatten verrechnete das FA zwar die Verluste der Klägerin mit den positiven Einkünften ihres Ehemannes, bezog in die Verrechnung aber den Freibetrag für freie Berufe i.S. des § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis 1989 geltenden Fassung nicht mit ein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 566 BFH/NV 1990 S. 566 Nr. 9 HAAAB-31632
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