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BFH Beschluss v. - IV B 60/89

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller war Mitgesellschafter der in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Steuerberaterpraxis A und B. Mit notariellem Vertrag vom 25. Januar 1988 gründeten die Gesellschafter die A und B Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH), die am 10. Februar 1988 in das Handelsregister eingetragen wurde. Es war vereinbart, daß die Stammeinlagen in bar zu erbringen waren. Am 1. März 1988 schlossen die Gesellschafter mit der GmbH einen "Praxisübernahmevertrag", durch den alle Aktiva und Passiva der GbR auf die GmbH übertragen wurden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 699
BFH/NV 1991 S. 699 Nr. 10
WAAAB-31627

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BFH, Beschluss v. 23.07.1990 - IV B 60/89 -nv-

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